Beratung & Betreuung
Wo kann ich mich als Waldeigentümer/in beraten und betreuen lassen?
Die ThüringenForst-AöR ist ein kompetenter Dienstleister und Ansprechpartner in allen Fragen rund um die Themen „Wald und Holz“. Dabei ist die Beratung und Betreuung der privaten und körperschaftlichen Waldbesitzer/innen ein wichtiges Arbeitsfeld, um zu helfen, deren Leistungsfähigkeit zu erhöhen.
Langfristig beabsichtigen wir mit dieser Hilfe zur Selbsthilfe, eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft in allen Wäldern Thüringens zu gewährleisten und die Ertragslage der Forstbetriebe zu verbessern. Teilziele dabei sind, die nebenberuflichen Waldbesitzenden zu unterstützen und die forstlichen Zusammenschlüsse vor allem bei der Holzvermarktung schrittweise zu professionalisieren, um schließlich selbst tragende Strukturen zu erreichen.
Kostenlose Beratung
Die kostenlosen Beratungen für Waldbesitzer/innen umfassen vor allem Informationen zum Wald, zu dessen Bewirtschaftung, zu Fördermöglichkeiten sowie zur fachlichen Aus- und Fortbildung. In diesem Sinne werden beispielsweise Exkursionen zu verschiedenen forstfachlichen Themen angeboten (wie z.B. Waldbau, Waldwegebau, Holzerntemaßnahmen, Naturschutz).
Aber auch die Anleitung bei der Bildung und zum Aufbau der Geschäftsführung forstlicher Zusammenschlüsse ist Teil des Engagements der ThüringenForst-AöR. Da auch die Leistungen des Privat- und Körperschaftswalds dem Allgemeinwohl zugute kommen, sind die allgemeinen Beratungsleistungen kostenlos.
Beförsterungsvertrag: Betreuung durch die Landesforstanstalt per Beförsterungsvertrag
Bei der Erfüllung seiner Pflichten, kann sich der Waldbesitzer Hilfe holen. Einen Beförsterungsvertrag sollte ein Waldbesitzender immer dann abschließen, wenn der Wald fachgerecht bewirtschaftet werden soll.
Der Waldbesitzende kann wählen, ob er den Beförsterungsvertrag mit seinem örtlich zuständigen Thüringer Forstamt der Landesforstanstalt abschließt oder sich durch eine/n externe/n Dienstleistende/n betreuen lässt.
Sollte sich der bzw. die Waldbesitzende für eine Beförsterung durch die Landesforstanstalt entscheiden, so sind die Kostensätze der Fünften Durchführungsverordnung (5. DVO) zum Thüringer Waldgesetz verbindlich.
Der Inhalt eines Beförsterungsvertrages mit der Landesforstanstalt ist ebenfalls in der (5. DVO) zum Thüringer Waldgesetz fixiert.
Einzelheiten zur Beförsterung erläutert Ihnen gerne das zuständige Thüringer Forstamt vor Ort.
Forstamt auf der Website der ThüringenForst-AöR ermitteln
5. DVO des Thüringer Waldgesetzes auf der Website des Freistaates Thüringen ansehen
Forsttechnischer Betrieb (Revierdienst)
Zum forsttechnischen Betrieb zählen die Aufgaben, die zur Durchführung der von der forsttechnischen Leitung geplanten Wirtschaftsmaßnahmen wahrzunehmen sind. Sie umfasst:
das Auszeichnen der Bestände,
die Aushaltung und Aufnahme des eingeschlagenen Holzes,
die Fertigung von Holzaufnahmebüchern und Holzverkaufslisten,
die Datenverarbeitung,
die Anleitung und Überwachung aller betriebstechnischen Arbeiten,
die jährlichen Wirtschaftsplanvorschläge,
die Kostenkalkulation für alle Arbeiten,
die Durchführung des Forstschutzes,
sowie die Beratung in allen sonstigen forsttechnischen und betriebswirtschaftlichen Fragen.
Kostenpflichtige Einzelaufgaben (u.a. Beauftragung zum Holzverkauf)
Zu den kostenpflichtigen Einzelaufgaben zählen, soweit kein Beförsterungsvertrag mit dem Thüringer Forstamt abgeschlossen wurde:
alle regulären Bestandteile des Beförsterungsvertrages
die Aufgaben der forsttechnischen Leitung und des forsttechnischen Betriebes
Weiterhin unterstützen wir Sie auch über den Beförsterungsvertrag hinaus mittels kostenpflichtiger Einzelaufgaben bei folgenden Aufgaben:
Vermarktung ihres Holzes
Vorbereitung der Beschaffung von Samen, Pflanzen, Pflanzenschutzmitteln, forstlichen Maschinen und Geräten, Kontrolle von Wildschutzzäunen und Wuchshüllen
5. Durchführungsverordnung (DVO) zum ThürWaldG
Die aktuelle gültige 5. DVO zum ThürWaldG trat zum 1. Januar 2015 in Kraft und regelt
im ersten Abschnitt die Bedingungen, Inhalte, Kostenbeiträge für die Ausübung der forsttechnischen Leitung und die Durchführung des forsttechnischen Betriebes sowie die Förderung des Privat- und Körperschaftswaldes;
im zweiten Abschnitt die Gewährung von Zuschüssen für die Ausübung der forsttechnischen Leitung und die Durchführung des forsttechnischen Betriebes im Körperschaftswald durch eigenes Personal sowie für Betriebspläne und Beitragsgutachten im Privatwald.