Welche naturschutzrechtlichen Belange muss ich berücksichtigen?

Jagdliche Zuständigkeit

Für Gemeinschaftsjagdbezirke und private oder kommunale Eigenjagdbezirke ist die untere Jagdbehörde des jeweiligen Landkreises zuständig. Für Landesjagdbezirke ist die Zentrale der AöR ThüringenForst die zuständige untere Jagdbehörde.

Notwendigkeit der Jagd

Die Jagd ist eine der ältesten Formen der Landnutzung und hat auch in der Zukunft eine wesentliche Berechtigung und Bedeutung als sinnvolle Nutzung der Naturressource Wild.

Sie befindet sich heut zu Tage in einem Spannungsfeld verschiedenster Interessen. Neben land- und forstwirtschaftlichen Nutzern bringen Natur- und Tierschutzgruppierungen ihre Forderungen ebenso ein, wie Landnutzergruppen aus Sport und Tourismus.

Die Akzeptanz von Jagd und Jägern ist, bedingt durch die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, unterschiedlich hoch. Um dem Ziel einer nachhaltigen Jagdausübung auch in Zukunft gerecht werden zu können, ist die Integration der verschiedenen Interessen notwendig.

Wichtig ist es insbesondere, mit einer verantwortungsvollen Jagdausübung die Landeigentümer in ihren Interessen und Zielen zu unterstützen. Die Regiejagd (eigenverantwortliche Bejagung) ist neben der Jagdverpachtung ein geeignetes Mittel, um die Ziele des Grundeigentümers zu erreichen, da bei der Regiejagd jeglicher Interessengegensatz zwischen Jäger und Landeigentümer aufgehoben ist.

ThüringenForst unterstützt und berät alle Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen, die über das Instrument der Jagd angepasste Wildbestände erreichen wollen.

Störungen in der Natur durch jagdliche Aktivität sollten dabei so gering wie möglich gehalten werden. Die Erkenntnisse der Wissenschaft müssen bei Fragen des Jagdmanagements vorrangig Berücksichtigung finden. Bei der Schalenwildbejagung hat die konsequente Herstellung und Erhaltung von „landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten Wildtierbeständen“, wie es in § 3 BJagdG heißt, oberste Priorität. Die natürliche Verjüngung der Wälder soll bei den Hauptbaumarten ohne Schutz aufwachsen können.

Jeder Waldeigentümer ist automatisch auch Mitglied der Jagdgenossenschaft und übt sein Jagdrecht aus.

Abschussplanung

Ziel der Abschussplanung: Die Wilddichte soll den Faktoren Nahrungskapazität, Deckung für das Wild, Wildgesundheit sowie der Vermeidung von Wildschäden Rechnung tragen bei einem angestrebten Geschlechterverhältnis von 1:1

Abschussplanung ist ein Abstimmungsprozess zw. Jagdgenossenschaft und Jäger, Hegegemeinschaft sowie dem Jagdbeirat an dessen Ende die zuständige untere Jagdbehörde den Abschussplan festsetzt

Abschusszahl = Menge des Zuwachses verteilt auf die Altersklassen und Geschlechter (wenn, man den Wildbestand auf derselben Höhe halten will, wie im Jahr zuvor).

Wildreduktion = Abschusszahl muss über dem Zuwachs liegen, vor allem Zuwachsträger (weibliches Wild) müssen erlegt werden.

Im § 19 der Verordnung zur Ausführung des Thüringer Jagdgesetzes (ThJGAVO) finden Sie die Abschussaufteilung bei Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild

Wildschaden (Schaden durch Wild im Wald)

Ob ein Wildschaden ein Wildschaden ist, kann alleine der jeweilige Waldbesitzer festlegen. Ein Schaden (nicht gleichzusetzen mit ersatzpflichtigem Schaden) durch Wild im Wald tritt immer dann ein, wenn die Ziele des Waldbesitzers durch den Wildeinfluss in Frage gestellt werden.

Jeder Waldbesitzer muss seine Ziele in seinem Wald klar definieren. Diese Ziele muss der Waldbesitzer dem Jäger gegenüber klar und verständlich kommunizieren, damit dieser an der Erreichung der Waldbesitzerziele aktiv mitwirken kann.

Dabei sind das Bundesjagdgesetz sowie das Thüringer Jagdgesetz (ThJG) besonders zu beachten:

Im Bundesjagdgesetz (BJagdG) sind Wild- und Jagdschäden im VII. Abschnitt geregelt.

Im ThüringerJagdgesetz (ThJG) sind Wild- und Jagdschäden im VII. Abschnitt geregelt.

Forstliches Verbiss- & Schälgutachten

Das Aufnahmedesign ist ein festes Raster vom 150 ha Quadraten (1.225 m X 1.225 m), in denen die Probeflächen liegen. Die Probefläche dient zur Aufnahme der Verbissbelastung.

Verbissgutachten

Der Bestand in dem die Probefläche liegt muss

  • mindestens 80 Jahre alt

  • und 0,3 ha groß sein

  • und eine gesicherte Naturverjüngung aufweisen.

Die Verbissaufnahme erfolgt auf einem repräsentativen 50 m langen Trakt. Es wird nur Leittriebverbiss durch Schalenwild an Pflanzen aufgenommen, die höher als 20 cm sind.

Die Aufnahmen werden ausgewertet und in 4 Kategorien eingeteilt.

  • A = Verbiss vorhanden aber beeinträchtigt das Verjüngungsziel nicht

  • B1 = Anwuchs ist durch Verbiss gefährdet

  • B2 = Anwuchs ist gesichert aber Verjüngungsziel durch Verbiss gefährdet

  • C = kein Verbiss erkennbar  

Schälgutachten

Das Aufnahmeraster ist dasselbe wie beim Schälgutachten. Aufgenommen werden Bestände im schälfähigen Alter, also vornehmlich Jungbestände. Im Aufnahmebestand werden an zehn nicht überlappenden Probekreisen je zehn Bäume auf frische Schälschäden untersucht.