Grundlagen der Walderschließung: Wie gehe ich vor, wenn ich einen Weg bauen möchte?

  • Die Walderschließung sollte bedarfsgerecht unter größtmöglicher Schonung von Boden, Landschaft und Natur erfolgen.

  • Durch Bau des Weges in Regelbauweise (Bodenschutz und Walderschließung-Leitfaden für den Praktiker; S. 12) kann ein Eingriff nach ThürNatG und BNatSchG  vermieden werden.

Basiserschließung

Der Hauptweg (Stufe 1)

  • ein Hauptweg ist in Thüringen grundsätzlich so gebaut und ausgelegt, dass LKW mit einer Achslast von 11 Tonnen darauf fahren können

  • vornehmlich dient der Hauptweg der Erschließung des Waldes und zur Anbindung des Waldwegesystems an das öffentliche Verkehrsnetz

Der „Zubringerweg“ (Z)

  • Wege, die nicht den Anforderungen eines Hauptweges entsprechen (z. B. keine ausreichende Traglast, Brücken mit Gewichtsbeschränkung, schlechte Wendemöglichkeiten für LKW, Tonnagebegrenzungen bei Anschluss ans öffentliche Wegenetz, etc.)

  • diese Wege können dennoch für die Walderschließung von Bedeutung sein

Sonstiger Weg (S)

  • entsprechen nicht den Anforderungen an Haupt- oder Zubringerwege

  • mind. 2,55 m Fahrbahnbreite (in Anlehnung an StVO), für leichte Abfuhrtechnik bzw. als Rettungswege

  • Beispiel: Wege für Gebirgsharvester/Seilkran

Für Wege der Basiserschließung gilt:

  • es besteht Anzeigepflicht für forstliche Wegebauvorhaben mit Fremdmaterial nach § 25 Abs. 2 ThürWaldG.

  • grundsätzlich sollten Spitzgräben gebaut werden (aufgrund der leichteren Pflege)

Steckbrief Hauptweg ansehen (PDF)

Grafische Darstellung eines Wegebau-Schemas

Bestandeserschließung (Erschließung für Forstspezialmaschinen): Maschinenweg und Arbeitsgasse

Der Maschinenweg

  • der Maschinenweg ist i. d. R. dadurch gekennzeichnet, dass er erdgebaut (kein Einbau von Fremdmaterial) ist

  • er wird durch die Forstspezialmaschinen im Rahmen einer Einschlagsmaßnahme mehrmals genutzt, muss also mehrere Überfahrten mit und ohne Last überstehen

  • er ist frei von Wurzelstöcken und kann mit Forstmaschinen mit höherer Fahrgeschwindigkeit befahren werden

Die Arbeitsgasse

  • die Arbeitsgasse wird i. d. R. nur einmal während einer Maßnahme von der jeweiligen Maschine überquert

  • Arbeitsgassen sind i. d. R. mindestens vier Meter breite (Maschinenbreite), baumfreie Streifen im Bestand (jedoch mit Wurzelstöcken), die witterungsabhängig von Forstspezialmaschinen befahren werden können. Somit kann die flächige Befahrung von Beständen vermieden werden

  • besonderes Augenmerk liegt auf dem Erhalt der technischen Befahrbarkeit durch wenige Überfahrten, Stabilisierung der Arbeitsgasse durch Reisigauflage, Ausnutzung aller technischen Optionen (z. B. das Anbringen von Bändern oder die Anwendung traktionsseilwindengestützter Verfahren), Blockbildung sowie vertragliche Vereinbarung zur witterungsbedingten Unterbrechung von Holzerntemaßnahmen

Ablauf der Planung und Ausführung beim Wegebau

Planung

  • Erschließungsgebiet identifizieren, gegebenenfalls Abstimmung mit weiteren beteiligten Waldbesitzern, Prüfung von Fördermöglichkeiten

  • Weg muss im Wegeinformationssystem (WIS), welches von ThüringenForst AöR gepflegt wird, als Planweg existieren- hier zeigt sich, dass bereits eine behördliche Vorabstimmung erfolgt ist; sollte der Weg noch nicht im WIS existieren, muss zunächst ein Antrag an das zuständige Forstamt eingereicht werden; bei Genehmigung wird der Weg ins WIS eingepflegt und darf gebaut werden

  • Projektierung/ Vorkalkulation durch eine oder bestenfalls mehrere Wegebaufirmen (zur Erstellung von groben Kostenvoranschlägen)

  • Einholung von Informationen  bei den zuständigen Behörden (bspw. Untere Naturschutzbehörde) über zu beachtende Schutzaspekte (Schutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope, Artenschutzbelange …)

Umsetzung

Trassierung durch beauftragte Wegebaufirma in Abstimmung mit Waldbesitzer und entsprechend des Wegeverlaufs im WIS – wichtig: durch entsprechende, die Naturschutzziele berücksichtigende Festlegung des Trassenverlaufs (z. B. Aussparung gesetzlich geschützter Biotope, Aussparung bekannter Lebensstätten geschützter Tier– und Pflanzenarten, Schaffung

  • von Sonderbiotopen im Zuge der Baumaßnahme, etc. kann der Tatbestand „Eingriff in Natur- und Landschaft“ vermieden werden

  • zu prüfende Aspekte vor eigentlichem Bau des Weges: Notwendigkeit von Schachtscheinen, nötige Behördengenehmigungen, etc.

  • Anforderung von Kostenvoranschlag der beauftragten Wegebaufirma und Absprache der konkreten Ablaufplanung des Wegebaus

  • Trassenaufhieb und -beräumung durch eigene Arbeitskraft oder beauftragten forstlichen Dienstleister

1. Ausbaustufe

  • Herstellung des Rohplanums und der Wasserableitung durch die beauftragte Wegebaufirma

  • natürliche Setzung und Austrocknung des Rohplanums abwarten (ca. 8 Wochen) ODER Durchführung des im Gebiet geplanten Holzeinschlags inkl. Abrücken über fast fertigen Weg- dadurch sehr gute Setzung des Weges und im nächsten Arbeitsschritt Beseitigung der dann entstandenen kleineren Schäden à somit nachhaltige Festigung und im Anschluss keine übermäßige Beanspruchung des Weges, da in naher Zukunft kein neuer Einschlag und somit auch keine anschließende Wegeunterhaltung nötig

2. Ausbaustufe

Aufbringen der Trag- und Deckschicht (Tragschicht: z. B. 32/56er Material ca. 10-20 cm (= 1 - 2 t/lfm); Deckschicht: z. B. 0/32er Material ca. 5-10 cm (=ca. 0,5 t/lfm); bei Bedarf (bspw. bei starker Frequentierung durch Erholungssuchende oder bei Befahrung mit nicht geländegängigen KFZ) Verschleißschicht: 0/16er Material ca. 1-5 cm (=ca. 0,1t/lfm)

Wegebaumaßnahmen

Kategorien von Wegebaumaßnahmen

  • Wegeneubau = Weg auf einer neuen Trasse mit oder ohne zusätzliche Materialeinbringung.

  • Wegeausbau = Erhöhung der Nutzbarkeit bspw. durch Verbreiterung bzw. Erhöhung der Tragfähigkeit (mit oder ohne Materialeinbau)

  • Wegeinstandsetzung = Beseitigung größerer Schäden, u. a. durch Materialeinbau, zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes

  • Wegeunterhaltung = Wegepflege (z. B. Abziehen des Weges mit Grader oder Wegepflegegerät, Graben und Böschung mulchen oder mähen); regelmäßige kostengünstige Wegepflege (alle 2-3 Jahre) verhindert teure Instandsetzungsmaßnahmen

Kosten

Diese Preise sind lediglich grobe Kalkulationsanhaltspunkte:

  • Wegeneubau kostet ca. 5-10 €/lfm für Maschinenwege und 35 – 55 €/lfm für LKW-Wege.

  • Wegeinstandsetzung eines LKW-Wegs kostet ca. 5 – 25 €/lfm.

  • Wegepflege bzw. Wegeunterhaltung kostet ca. 0,5-5 €/lfm.

Rechtliche Grundlagen beim Waldwegebau

Der §25 ThürWaldG „Bau und Unterhaltung von Waldwegen; sonstige bauliche Anlagen“ und folgende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sind beim Wegebau zu beachten:

  • Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG)

  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

  • FFH-Richtlinie (Anhang I + II)

  • EU-Vogelschutzrichtlinie (+ Anhang)

  • BauGesetz (BauGB)

  • Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)

  • Thüringer Wassergesetz (ThürWG)

  • Thüringer Bauordnung (ThürBO)

  • Thüringer Straßengesetz (ThürStrG)

  • Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThürDSchG)

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wegebau in Schutzgebieten

Landschaftsschutzgebiet (LSG)

Je nach Schutzgebietsverordnung kann für den Neubau forstlicher Wege ein Genehmigungsvorbehalt der Unterer Naturschutzbehörde (UNB) bestehen

Gesetzlich geschütztes Biotop (nach § 30 BNatSchG, ergänzend § 18 ThürNatG)

Bei möglicher Zerstörung oder erheblicher Beeinträchtigung des gesetzlich geschützten Biotops ist für die Wegebaumaßnahme eine Ausnahme oder Befreiung erforderlich

Naturschutzgebiete und Biosphärenreservate

Je nach entsprechender Schutzgebiets-VO ist in der Regel ein Antrag auf Erlaubnis/Genehmigung/Befreiung bzw. Einvernehmen/Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich

FFH-Gebiete

Zur Beurteilung, wie sich das Wegebauvorhaben auf die maßgeblichen Schutzinhalte des FFH Gebiets auswirkt, führt das Forstamt zunächst eine Erheblichkeitseinschätzung im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durch.

Wegebauvorhaben ziehen in der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung nach sich, insbesondere, wenn maßgebliche Schutzinhalte (Lebensräume oder Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung) im FFH-Gebiet weder direkt noch indirekt betroffen sind, Wegebaumaßnahme im Sinne der in Thüringen vorhandenen Positivliste als unerheblich gelten oder der Managementplan des betroffenen FFH-Gebiets keine Einschränkungen hinsichtlich des Wegebaus enthält).

Kann die Möglichkeit der erheblichen Beeinträchtigung durch das Forstamt doch nicht ausgeschlossen werden (z. B. bei geplanter Wegebautrasse durch einen Lebensraumtyp von gemeinschaftlichem Interesse), ist die Durchführung einer Verträglichkeitsstudie durch den Wegebau-Vorhabensträger sowie eine anschließende Verträglichkeitsprüfung durch Forstamt/zuständige Naturschutzbehörde erforderlich.

Ergebnis der Erheblichkeitseinschätzung:

  • keine erhebliche Beeinträchtigung der maßgeblichen Schutzinhalte, daher Wegebau möglich
    oder

  • erhebliche Beeinträchtigung der maßgeblichen Schutzinhalte tritt ein, daher Wegebau
    a) nicht
    b) nur in veränderter Ausführung oder
    c) nur durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung möglich.

Wegebau außerhalb von Schutzgebieten

In jedem Fall ist zur Vermeidung eines Eingriffs in Natur und Landschaft und der damit verbundenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder der Zahlung einer Kompensationsabgabe sicherzustellen, dass das geplante Wegebauvorhaben in Regelbauweise (siehe auch „Basiserschließung: Der Hauptweg“, „Walderschließung“, etc.) ausgeführt wird. 

Weiterhin sollte sichergestellt sein, dass durch die Wegebaumaßnahme keine geschützten Tier-oder Pflanzenarten beeinträchtigt werden (z. B. durch Berücksichtigung von Mindestabständen zu bekannten Horstbäumen oder Aussparung von Wuchsorten geschützter Pflanzenarten). Hierzu ist eine rechtzeitige Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde sinnvoll.